Mittwoch, 10. Januar 2024

Drei Jahre 287 T C, 1 Jahr 316 T Krieg in UA, 96 T Krieg in Israel und Gaza und: Was es in mancher Schule alles gibt


Auszug aus der Lehrerdienstordnung:
§ 26
Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters

1Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss in der Regel in der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend sein. 2Im Übrigen richtet sich die Anwesenheit nach den dienstlichen Erfordernissen.

Warum dieser Beitrag?

Es gibt selten, aber immer wieder Schulleitungen, die einen externen Termin wahrnehmen und anschließend nach Hause gehen. Oder ohne zwingenden Grund ins Homeoffice gehen, selbst wenn die Stellvertretung und gar noch die Sekretärin krank sind.

Das kommt nicht gut an beim Kollegium.

3 Kommentare:

  1. Viele Bewerber wissen gar nicht, was auf sie zukommt, wenn sie den Zuschlag für diese Aufgabe erhalten. Qualifiziert haben sie sich als Lehrkräfte, beurteilt durch ihren Schulleiter. Plötzlich bricht mit der neuen Tätigkeit eine ungeahnte Aufgabenfülle herein und da gibt man dann gern an den Stellvertreter weiter. Auch das Kollegium registriert natürlich das Verhalten.

    AntwortenLöschen
  2. Ein entfernter Bekannter ist Jurist und war mal auf der Schulbehörde zuständig für die Schulleiter. Diese können sich ja selbst beurlauben. Und so haben manche das übertrieben und sich zum Beispiel ne Woche beurlaubt, weil die Nichte Konfirmation hatte und in Norddeutschland lebte. Da sei ja so weit und für zwei Tage lohne es sich nicht.

    AntwortenLöschen

Wenn Sie auf dem Blog kommentieren, werden die eingegebenen Formulardaten (und unter Umständen auch weitere personenbezogene Daten, wie z. B. IP-Adresse) an Google-Server übermittelt. Mehr Infos dazu finden Sie in der Datenschutzerklärung.