§ 26
Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters
1Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss in der Regel in der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend sein. 2Im Übrigen richtet sich die Anwesenheit nach den dienstlichen Erfordernissen.
Warum dieser Beitrag?
Es gibt selten, aber immer wieder Schulleitungen, die einen externen Termin wahrnehmen und anschließend nach Hause gehen. Oder ohne zwingenden Grund ins Homeoffice gehen, selbst wenn die Stellvertretung und gar noch die Sekretärin krank sind.
Das kommt nicht gut an beim Kollegium.
Viele Bewerber wissen gar nicht, was auf sie zukommt, wenn sie den Zuschlag für diese Aufgabe erhalten. Qualifiziert haben sie sich als Lehrkräfte, beurteilt durch ihren Schulleiter. Plötzlich bricht mit der neuen Tätigkeit eine ungeahnte Aufgabenfülle herein und da gibt man dann gern an den Stellvertreter weiter. Auch das Kollegium registriert natürlich das Verhalten.
AntwortenLöschenEin entfernter Bekannter ist Jurist und war mal auf der Schulbehörde zuständig für die Schulleiter. Diese können sich ja selbst beurlauben. Und so haben manche das übertrieben und sich zum Beispiel ne Woche beurlaubt, weil die Nichte Konfirmation hatte und in Norddeutschland lebte. Da sei ja so weit und für zwei Tage lohne es sich nicht.
AntwortenLöschenGrüsse croco
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